Logo Petra Nordhoff Rechsanwältin für Insolvenz und Sanierungsrecht und angrenzende Rechtsgebiete

Ausgangsituation:

Als Einzelunternehmer oder Freiberufler ist es oft das Finanzamt oder die Sozialversicherungsträger, die nach langer Zeit des Wartens auf einmal erbarmungslos zuschlagen. Nach einem anscheinend harmlosen Brief(Vollstreckungsankündigung) ist auf einmal das Konto gepfändet, Verhandlungen bringen nicht den gewünschten Erfolg. Die Gewerbeuntersagung wird angedroht.

In dieser Situation gilt es, die Möglichkeiten anhand der Gesamtsituation zu analysieren und die bestmögliche Alternative zu wählen, um weiterhin den Beruf auszuüben

1. Nach Analyse der Gesamtanalyse und Erstellung eines Liquiditätsplans kann es gelingen, mit dem einzigen Gläubiger, hier dem Finanzamt, eine Einigung zu erzielen. Durch eine Vollstreckungsaufschub oder eine Stundung kann der Freiberufler sich wieder in Ruhe seinem Kerngeschäft widmen ohne von Existenzängsten gequält zu werden.

2. Sollte diese nicht gelingen, gibt es eine Möglichkeit des Fresh Start.

Einzelunternehmer/innen sind natürliche Personen und können deshalb im Gegensatz zu Kapital- oder Personengesellschaften die Restschuldbefreiung erlangen, d.h. die Verbindlichkeiten können nach einer Zeit von nunmehr 36 Monaten nicht mehr durchgesetzt werden, es wird die Restschuldbefreiung erteilt. Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung ist die

1. der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

2. die Abtretung aller pfändbaren Bestandteile an den Insolvenzverwalter

3. die Erfüllung der gesetzlichen Obliegenheitspflichten aus den §§ 290, 296 InsO

Oftmals wird der Insolvenzverwalter dann durch eine Freigabe der Selbstständigkeit die Möglichkeit eröffnen, durch den generierten Umsatz, der nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegt , eine Summe anzusparen. Die Abgabe der Soloselbstständigen oder Freiberufler wird mit der Gesetzesänderung nun fixiert. Um Streitigkeiten über die Höhe der Abgabe und eine Versagung der Restschuldbefreiung zu vermeiden, kann das Gericht nun den Betrag der abzugebenden Summe bestimmen.

Gerade bei Freiberuflerin, die kaum Produktions- oder Fixkosten haben und deren Umsatz auf der persönlichen Arbeitsleistung beruht, kann die Insolvenz ein Neustart sein.

Wie unter welchen Voraussetzungen erkläre ich Ihnen gerne !