Logo Petra Nordhoff Rechsanwältin für Insolvenz und Sanierungsrecht und angrenzende Rechtsgebiete

Ein Insolvenzverfahren kann dauern und der Insolvenzverwalter hat drei Jahre Zeit, um angebliche Ansprüche gegen Geschäftspartner, Lieferanten, Kunden geltend zu machen. Nach drei Jahren ist im Normalfall diese Insolvenz schon in Vergessenheit geraten und die nötigen Erinnerungen und Dokumentationen fehlen. Da ist manchmal guter Rat von Nöten, wenn ein Schreiben vom Insolvenzverwalter kommt, in dem behauptet wird, dass die Zahlungen am x.x. xx seitens des Schuldners in Gläubigerbenachteiligungsabsicht erfolgt sind, Sie davon wussten und damit die Tatbestände der §§ 131 ff InsO erfüllt sind. Er fordert Sie deshalb auf, die an Sie gezahlte Summe bis zum Stichtag auf das für das Insolvenzverfahren eingerichtete Anderkonto zu bezahlen.

In dieser Situation benötigen Sie den Rat eines Spezialisten.

Die Anfechtung schon geleisteter Zahlungen ist das schärfste Schwert des Insolvenzverwalters, da er die Zahlungen des Insolvenzschuldners bis zu 10 Jahren zurückfordern kann. Die Voraussetzungen, unter denen er diese Rückforderung geltend machen kann sind sehr unterschiedlich und die Rechtsprechung dazu nahezu unübersichtlich. Diese Rechtsprechung ist vor allem sehr "Insolvenzverwalter freundlich". Als Anfechtungsgegner müssen Sie die vom Insolvenzverwalter angegebenen Indizien entkräften. Oft sind hier Vergleiche mit dem Insolvenzverwalter möglich, wenn das nötige Fachwissen vorhanden ist. Dieses habe ich durch ständige Fortbildungen in diesem Bereich erworben und bin auf diesem Gebiet seit 16 Jahren tätig.


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