Logo Petra Nordhoff Rechsanwältin für Insolvenz und Sanierungsrecht und angrenzende Rechtsgebiete

Insolvenz und Staatsanwalt ? Ist der Insolvenztatbestand nicht genug? Nein, unter Umständen kommt der Staatsanwalt !

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist meist das Ende einer unternehmerischen Tätigkeit. Der Grund für die Insolvenz ist die Tatsache, dass Verträge nicht mehr erfüllt werden können, also mangelnde Vertragserfüllung, die dem Zivilrecht zugeordnet wird. Es gibt jedoch auch Straftatbestände, die darauf abzielen, zu verhindern, dass die Gläubiger nicht so gut wie möglich befriedigt werden, weil vorher Vermögen zur Seite geschafft wurde oder oder die Feststellung einer Straftat verhindert werden soll. Das Beiseiteschaffen von Vermögen ist sicherlich vielen noch einleuchtend, dass aber eine nicht ordnungsgemäße Buchführung strafrechtlich sanktioniert werden kann, ebenso wie die nicht erstellte Jahresbilanz zum Fälligkeitszeitpunkt, ist vielen nicht bekannt. Es wird jedoch seitens der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht, insofern in eine Beratung durch einen Fachanwalt*in für Insolvenzrecht sinnvoll.

In § 283 ff StGB werden die Bankrottstraftaten aufgezählt, die nur dann strafbar sind, wenn die Insolvenz eröffnet wurde oder mangels Masse abgewiesen wurde. Hier wird in den einzelnen Tatbeständen das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen bestraft, wenn ein im Eigentum der Gesellschaft stehendes Gut  verkauft wird und der Erlös auf ein anderes Konto überwiesen wird.  Fälschen von Verträgen oftmals mit Angehörigen, um Vermögen zu retten, sind auch unter Beobachtung. Was niemand so schnell erwartet ,ist , dass eine mangelnde Buchführung oder "fehlende " Papiere im Wasserschaden eine Strafrecht sein können. Auch das die Bilanz nicht ordnungsgemäß zum rechten Zeitpunkt veröffentlicht wird, kann wenn auch der Vorsatz gegeben ist, Straftaten oder eine Insolvenzverschleppung zu vertuschen, zu einer erheblichen Strafe führen.

Der Eingehungsbetrug gemäß § 263 STGB ist auch ein "Renner". Es handelt sich dabei um Anzeigen von Kunden, die eine Anzahlung geleistet haben, und dennoch aufgrund des Insolvenzantrages die Lieferung nicht mehr erhalten und erbost Strafanzeige stellen.

Für Arbeitgeber ist der § 266 a StGB gefährlich: Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung , unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Und es folgen noch weitere Absätze.

In der Insolvenzordnung selbst ist der § 15 a Abs. IV InsO wird ein verspäteter Insolvenzantrag mit bis zu vier Jahren Freiheitsentzug bestraft. Dieses gilt nicht für Einzelunternehmen .

Es ist also auch strafrechtlich sehr riskant , in der Krise nicht gut beraten zu sein.

Um in diesen Bereich des Wirtschaftsstrafrechts richtig beraten zu können, ist spezifisches Wissen im Insolvenz- und Wirtschaftsrecht unabdingbar. Auch die strafrechtlichen Kenntnisse sind erforderlich und auch hier habe ich mich fortgebildet.

Wenn Sie Fragen haben, ob und was Sie tun können, rufen Sie an!